Satzung
§1
Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Goubloch 1897 e.V.“, im Folgenden kurz „KG Goubloch“ genannt. Der Sitz des Vereins ist 55430 Oberwesel.
Die KG Goubloch verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, frei von Bindungen und Bestrebungen politischer und konfessioneller Art.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Maskenbälle, Sitzungen, Prinzenproklamationen, Umzüge, Kinder- und Jugendveranstaltungen, Altenveranstaltungen, Tanzveranstaltungen und bunten Programmen.
§ 2
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberwesel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person werden. Das Stimm- und Wahlrecht obliegt allen ordentlichen Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft kann mündlich oder schriftlich bei jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gestellt werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in den Verein.
(3) Der Austritt aus der Gesellschaft kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende schriftlich erfolgen.
(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde. Berufungsinstanz ist die nächste Jahreshauptversammlung.
§ 7
Organe
(1) Organe sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Kalenderjahr, spätestens bis zum 31.12. einberufen. Die Mitglieder sind hierzu 14 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung in den Mittelrhein-Nachrichten -Heimat- u. Bürgerzeitung VG St. Goar-Oberwesel, oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(2) Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
a. die Entgegennahme der Berichte für das abgelaufene Geschäftsjahr
b. die Entlastung des Vorstandes
c. die Festsetzung der Beiträge
d. die Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
(3) Beschlüsse müssen gemäß § 58 Nr. 4 BGB durch Anfertigung eines Protokolls und dessen Unterschrift durch den Protokollführer und des 1. Vorsitzenden beurkundet werden.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand und die Kassenprüfer werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. Dem geschäftsführenden Vorstand:
- Vorsitzende/r
- stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Präsident des Elferrates und Stellvertreter
- Geschäftsführer und Stellvertreter
- Schatzmeister und Stellvertreter
- 3 bis 6 Beisitzer
b. dem erweiterten Vorstand:
- Organisationskomitees
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB und zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer. Es vertreten immer zwei Vorstände gemeinsam.
(3) Aufgabe des Vorstandes ist:
a. Vertretung der Gesellschaft nach außen und Führung der Vereinsgeschäfte
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. Verwaltung des Vereinsvermögens
(4) Die Aufgaben des stellvertretenden Präsidenten kann durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in Personalunion wahrgenommen werden. Dies mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
§ 10
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der bei einer Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.
§ 11
Auflösung der Gesellschaft
Die KG Goubloch kann nur bei Anwesenheit von ¾ der Mitglieder und dann nur mit absoluter Mehrheit aufgelöst werden.
§ 12
Ehrungen
(1) Jedem Vereinsmitglied kann aufgrund einer außergewöhnlichen und langjährigen Leistung für den Verein und/oder das Brauchtum des rheinischen Karnevals die Ehrennadel der KG Goubloch verliehen werden. Der geschäftsführende Vorstand stimmt zur Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über mögliche Ehrungen ab. Ehrungen werden in der Mitgliederversammlung vorgenommen.
(2) Vereinsmitglieder, die sich über Jahrzehnte durch ihr Engagement auf der Bühne und/oder im Gestalten der Sitzungen oder auch in besonderen Funktionen der Vereinsarbeit in herausragender Weise um das Bestreben und die Ziele der KG Goubloch verdient gemacht haben, können in den Stand des „Urnarren der Karnevalsgesellschaft Goubloch 1897 e.V.“ erhoben werden. Der geschäftsführende Vorstand stimmt zur Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit über mögliche Ehrungen ab. Ehrungen werden in der Mitgliederversammlung vorgenommen.
Oberwesel, den 16.05.2014